Stand: 2. Oktober 2026 · Version 2.1

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner

(1) Diese Bedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen der Haush Haush Digital UG (haftungsbeschränkt), Navarrastraße 15, 33106 Paderborn, Amtsgericht Paderborn HRB 16385 (nachfolgend „Anbieter") und ihren Auftraggebern (nachfolgend „Kunde").

(2) Sie gelten für alle Marken des Anbieters: AttentionX (attentionx.de), LeadSharks (leadsharks.de), Sterbegeld Direkt, Unfallschutz Direkt, PKV für Deutschland (pkvfuerdeutschland.de), RechtsschutzRitter (rechtsschutzritter.de), KinderVorsorge Plus, Haustierversichert (haustierversichert.de) und Zahnfeeversichert sowie für weitere Marken und Untermarken, die der Anbieter zur Leistungserbringung einsetzt. Vertragspartner ist in allen Fällen die Haush Haush Digital UG (haftungsbeschränkt).

(3) Welche Leistungen im Einzelfall geschuldet sind, ergibt sich ausschließlich aus den Leistungsbeschreibungen des vom Kunden unterzeichneten Angebots. Regelungen dieser Bedingungen zu nicht beauftragten Leistungen finden keine Anwendung.

(4) Bestandteile des Vertrages sind in dieser Rangfolge: das unterzeichnete Angebot einschließlich individueller Vereinbarungen, diese Bedingungen, die Anlage 1 (Auftragsverarbeitung) nebst Anlage 2 (technische und organisatorische Maßnahmen). Bei Widersprüchen geht die vorrangige Regelung vor.

(5) Die Angebote richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sowie an Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(6) Abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Anbieter stimmt ihnen ausdrücklich in Textform zu. Die Aufnahme von Tätigkeiten gilt nicht als Zustimmung.

(7) Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen der Textform.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Die Darstellung von Leistungen auf den Websites des Anbieters stellt kein bindendes Angebot dar.

(2) Der Anbieter ist an sein Angebot 14 Tage ab Ausstellungsdatum gebunden. Bei stückbezogen abgerechneten Anfragen beträgt die Bindungsfrist 3 Werktage, da die Preise je Anfrage von kurzfristig veränderlichen Beschaffungskosten abhängen. Enthält ein Angebot beides, gilt die kürzere Frist.

(3) Der Vertrag kommt mit Unterzeichnung des Angebots durch den Kunden zustande. Einer gesonderten Auftragsbestätigung bedarf es nicht.

(4) Nach Ablauf der Bindungsfrist ist eine Annahme als neues Angebot zu behandeln, das der Anbieter annehmen kann, aber nicht muss.

(5) Mit Vertragsschluss erkennt der Kunde diese Bedingungen sowie die Anlage 1 als verbindlich an.

§ 3 Leistungsgegenstand und Rechtsnatur

(1) Der Anbieter erbringt Beratungs- und Umsetzungsleistungen im Bereich Online-Marketing, Neukundengewinnung und Vertriebsunterstützung, insbesondere Werbekampagnen, Landingpages und Funnel, Überlassung von Anfragen, telefonische Kontaktaufnahme und Terminierung, Automatisierung, Vertriebsaufbau, Maßnahmen zur Sichtbarkeit in Suchmaschinen und generativen KI-Systemen sowie Recruiting.

(2) Die laufende Betreuung ist eine Dienstleistung im Sinne der §§ 611 ff. BGB. Geschuldet ist die fachgerechte Erbringung der vereinbarten Tätigkeit, nicht die Herbeiführung eines bestimmten Erfolgs. Die im Angebot als Garantie bezeichneten Zusagen sind keine Erfolgszusagen, sondern Vergütungsregelungen nach § 6a. Einzelne abgrenzbare Einzelleistungen, insbesondere die Einrichtung, können nach ihrem Inhalt dem Werkvertragsrecht unterliegen; die rechtliche Einordnung richtet sich in jedem Fall nach dem Inhalt der jeweiligen Leistung.

(3) Eine bestimmte Anzahl, Beschaffenheit, Erreichbarkeit oder Abschlussquote von Anfragen wird nicht geschuldet. § 6a regelt ausschließlich, unter welchen Voraussetzungen die Betreuungsvergütung entfällt, und begründet keine darüber hinausgehende Leistungspflicht. Der wirtschaftliche Erfolg hängt von Marktlage, Wettbewerb, Preisgestaltung, Angebotsattraktivität, Reaktionszeit und Vertriebsleistung des Kunden ab.

(4) Prognosen, Rechenbeispiele und Referenzwerte sind unverbindliche Orientierung und keine Zusicherung. Die Vergütungsregelungen nach § 6a bleiben unberührt.

(5) Ist ausnahmsweise eine erfolgsabhängige Vergütung vereinbart, wird diese als Bonus gezahlt. Ein Anspruch auf einen bestimmten Erfolg entsteht dadurch nicht.

(6) Dem Anbieter steht hinsichtlich der Art und Weise der Leistungserbringung ein Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB zu. Er entscheidet insbesondere über Gestaltung und Inhalt der Werbeschaltungen, über die eingesetzte Marke und über Zeitpunkt und Häufigkeit der Kontaktversuche nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Interessen des Kunden.

(7) Der Anbieter darf sich zur Leistungserbringung Dritter bedienen.

(8) Bei Landingpages und Funneln, die im Namen des Kunden betrieben werden, stellt der Kunde Impressum, Datenschutzerklärung und gegebenenfalls berufsrechtliche Pflichtangaben bereit und hält sie aktuell. Der Anbieter bindet die gelieferten Texte ein, prüft sie nicht inhaltlich und schuldet keine rechtliche Beratung hierzu.

(9) Bei Maßnahmen zur Sichtbarkeit in Suchmaschinen und KI-Systemen wird eine bestimmte Platzierung oder Nennung nicht geschuldet; die Ergebnisse hängen von Algorithmen Dritter ab, die sich jederzeit ändern können.

(10) Bei Recruiting-Leistungen obliegen Auswahl und Einstellung ausschließlich dem Kunden; er verantwortet die Einhaltung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes.

§ 4 Qualifizierte Anfragen

(1) Eine Anfrage gilt als qualifiziert, wenn sie über den vereinbarten Prozess eingegangen ist und der Interessent Interesse an den Leistungen des Kunden bekundet hat.

(2) Maßgeblich ist die Zahl der im Leadsystem eingegangenen Anfragen vor Weiterleitung an den Kunden.

(3) Als Neueintragung gilt eine Anfrage nur, wenn dieselbe Person nicht bereits innerhalb der vorangegangenen 30 Tage eine Anfrage gestellt hat. Anfragen, die keine Neueintragung sind, gelten als Dublette im Sinne des § 6a Abs. 3.

(4) Ist eine Terminierung durch den Anbieter vereinbart, tritt für die Vergütungsregelungen nach § 6a der erschienene Termin nach § 6a Abs. 4 an die Stelle der Anfrage.

§ 5 Überlassung von Anfragen aus eigenen Angeboten des Anbieters

(1) Der Anbieter erhebt über eigene Marken Anfragen und überlässt diese dem Kunden zur weiteren Bearbeitung.

(2) Umfang der eingeholten Einwilligung. Der Anbieter holt eine Einwilligung in die Übermittlung der Angaben an ein Unternehmen des jeweiligen Fachbereichs ein und dokumentiert diese. Auf Anforderung stellt er dem Kunden einen Nachweis zur Verfügung.

(3) Keine Werbeeinwilligung. Die eingeholte Einwilligung umfasst keine Einwilligung in telefonische oder elektronische Werbung nach § 7 UWG, soweit die Kontaktaufnahme durch den Kunden selbst erfolgt. Für die telefonische Kontaktaufnahme durch den Anbieter gilt § 5b Abs. 3.

(4) Pflichten des Kunden. Der Kunde ist ab Übermittlung eigenständig Verantwortlicher. Er ist verpflichtet,

  • a) die Informationspflichten nach Art. 14 DSGVO zu erfüllen,
  • b) die für seine eigene Kontaktaufnahme erforderliche Einwilligung nach § 7 UWG selbst einzuholen und nachzuweisen,
  • c) Widerrufe unverzüglich zu beachten und dem Anbieter mitzuteilen,
  • d) die Daten ausschließlich zum vereinbarten Zweck zu verwenden,
  • e) die Daten nicht weiterzugeben, weiterzuverkaufen oder Dritten zugänglich zu machen.

(5) Freistellung. Der Kunde stellt den Anbieter von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus einer Kontaktaufnahme des Kunden ohne die nach § 7 UWG erforderliche Einwilligung entstehen, einschließlich Abmahnkosten, Vertragsstrafen, Bußgeldern und Schadensersatz. Für die Kontaktaufnahme durch den Anbieter gilt § 5b Abs. 4.

(6) Bei Verstoß gegen Absatz 4 lit. e ist der Anbieter zur fristlosen Kündigung berechtigt.

(7) Der Anbieter übernimmt keine Gewähr für Erreichbarkeit, Abschlussbereitschaft oder wirtschaftliche Verwertbarkeit einzelner Anfragen. Die Vergütungsregelungen nach § 6a bleiben unberührt.

§ 5a Kampagnen über Marken und Werbekonten des Anbieters

(1) Soweit im Angebot nichts anderes vereinbart ist, erbringt der Anbieter die Leistung über eigene Marken, Untermarken, Branchen-Accounts, Seiten, Werbekonten, Pixel, Formulare und Funnel. Der Kunde muss hierfür kein eigenes Werbekonto bereitstellen und tritt in der Werbeschaltung nicht als Werbender auf, soweit im Angebot nichts anderes vereinbart ist.

(2) Marke, Werbekonto, Seite, Pixel, Formular, Zielgruppen, Kampagnenstrukturen und die daraus entstehenden Lern- und Messdaten verbleiben beim Anbieter. Sie sind Mittel der Leistungserbringung und nicht Gegenstand einer Übertragung. Der Kunde erspart sich hierdurch den Aufbau eines eigenen Werbekontos und die Lernphase.

(3) Ein Anspruch des Kunden auf Herausgabe, Übertragung, Duplizierung oder Export von Marke, Konto, Seite, Pixel, Formular, Zielgruppen, Kampagnenstrukturen oder Lerndaten besteht nicht, auch nicht nach Vertragsende, soweit nicht gesondert in Textform vereinbart.

(4) Der Anbieter erteilt dem Kunden auf Anforderung Auskunft über das für ihn eingesetzte Werbebudget, die Anzahl der entstandenen Anfragen und die Kosten je Anfrage.

(5) Der Anbieter ist für die Rechtmäßigkeit der auf seinen Marken erhobenen Einwilligungen verantwortlich und stellt dem Kunden auf Anforderung einen Nachweis zur Verfügung.

(6) Der Anbieter ist berechtigt, die eingesetzte Marke, das Werbekonto oder die Seite zu wechseln, insbesondere bei Ablehnung, Einschränkung oder Sperrung durch die Plattform. Ein solcher Wechsel ist keine Schlechtleistung.

§ 5b Telefonische Kontaktaufnahme und Terminierung durch den Anbieter

(1) Soweit im Angebot vereinbart, nimmt der Anbieter die eingegangenen Anfragen im Namen des Kunden telefonisch auf und vereinbart Termine im Kalender des Kunden. Der Kunde beauftragt und bevollmächtigt den Anbieter hierzu, einschließlich der Verlegung und Absage einzelner Termine.

(2) Zeitpunkt, Häufigkeit und Anzahl der Kontaktversuche bestimmt der Anbieter nach billigem Ermessen (§ 315 BGB).

(3) Einwilligung. Der Anbieter holt auf seinen Marken die für die telefonische Kontaktaufnahme erforderliche Einwilligung nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG ein. Die Einwilligung benennt den Anbieter sowie den vermittelnden Partner des jeweiligen Fachbereichs als werbende Unternehmen. Der Anbieter dokumentiert die Einwilligung und stellt dem Kunden auf Anforderung einen Nachweis zur Verfügung.

(4) § 5 Abs. 3 und Abs. 4 lit. b sowie § 13 Abs. 1 lit. a finden auf die Kontaktaufnahme durch den Anbieter keine Anwendung. Sie betreffen ausschließlich die Kontaktaufnahme durch den Kunden selbst.

(5) Kalender. Der Kunde stellt dem Anbieter für die gesamte Vertragsdauer durchgehend Zugriff auf den Kalender zur Verfügung, in den terminiert wird, und hält ausreichende buchbare Verfügbarkeiten vor. Fehlende, zu geringe oder nicht gepflegte Verfügbarkeiten gehen nicht zulasten des Anbieters; § 6a Abs. 8 lit. d bleibt unberührt.

(6) Erstinformation. Unterliegt der Kunde den Anforderungen des § 15 VersVermV oder vergleichbaren berufsrechtlichen Informationspflichten, stellt er sicher, dass dem Interessenten die geschuldete Erstinformation spätestens bei Beginn des ersten Gesprächs zugeht. Er stellt dem Anbieter das entsprechende Dokument vor Livegang in Textform zur Verfügung. Auf Wunsch des Kunden versendet der Anbieter das vom Kunden gelieferte Dokument mit der Terminbestätigung; die Verantwortung für Inhalt, Richtigkeit und Zugang bleibt in jedem Fall beim Kunden.

(7) Gesprächsaufzeichnungen erfolgen nur mit Einwilligung der jeweils betroffenen Gesprächsteilnehmer.

(8) Nimmt der Kunde einen vereinbarten Termin nicht wahr, sagt ihn ab oder ist er zum vereinbarten Zeitpunkt nicht erreichbar, ohne dass dies dem Anbieter zuzurechnen ist, gilt der Termin als erschienen im Sinne des § 6a Abs. 4.

(9) Der Kunde ist verpflichtet, Terminergebnisse im vereinbarten System zu dokumentieren, soweit dies für die Ermittlung der nach § 6a maßgeblichen Menge erforderlich ist. Unterbleibt die Dokumentation, gelten die vom Anbieter erfassten Daten als maßgeblich.

§ 6 Beanstandungen, Ersatz und Ausschlussfristen

6.1 Trennung von Betreuungsleistung und Anfrageergebnis

(1) Die Vergütung für Betreuungsleistungen wird für die Tätigkeit geschuldet, nicht für ein bestimmtes Anfrageergebnis. Sie ist unabhängig davon zu zahlen, wie viele Anfragen entstehen, wie diese beschaffen sind und ob der Kunde daraus Abschlüsse erzielt.

(2) Beanstandungen zur Anzahl, Beschaffenheit, Erreichbarkeit oder wirtschaftlichen Verwertbarkeit von Anfragen berühren die Betreuungsvergütung nicht. Sie berechtigen weder zur Kürzung noch zur Zurückhaltung noch zur Verrechnung. Die Vergütungsregelungen nach § 6a bleiben unberührt; ihre Rechtsfolge richtet sich ausschließlich nach § 6a Abs. 7.

(3) Ein Ersatzanspruch nach Ziffer 6.2 besteht ausschließlich bei gesondert vergüteten, stückbezogen abgerechneten Anfragen. Im Anwendungsbereich des § 6a tritt an seine Stelle die Nichtanrechnung auf die dort maßgebliche Menge.

6.2 Ersatz einzelner Anfragen

(1) Eine Anfrage wird ausschließlich dann ersetzt oder gutgeschrieben, wenn die übermittelte Telefonnummer objektiv unbrauchbar ist, weil sie

  • a) technisch nicht existiert oder nicht vergeben ist,
  • b) offensichtlich unvollständig oder fehlerhaft formatiert ist, oder
  • c) nachweislich zu einem Anschluss gehört, der keiner natürlichen Person zugeordnet werden kann.

(2) Kein Ersatzanspruch besteht insbesondere, wenn

  • a) die Person nicht ans Telefon geht oder über mehrere Versuche nicht erreichbar ist,
  • b) die Person nicht auf Rückrufbitten, Nachrichten oder E-Mails reagiert,
  • c) die Person bestreitet, sich eingetragen zu haben,
  • d) die Person angibt, eine andere Person oder nicht zuständig zu sein,
  • e) die Person kein Interesse mehr zeigt oder ablehnt,
  • f) die Person nicht abschlussfähig, nicht versicherbar oder aus sonstigen Gründen ungeeignet ist,
  • g) die Person nicht den Erwartungen des Kunden entspricht,
  • h) der Kunde keine oder weniger Abschlüsse erzielt als erwartet.

(3) Angaben einer kontaktierten Person zu ihrer Identität, ihrer Eintragung oder ihrem Interesse sind für den Anbieter nicht überprüfbar und liegen außerhalb seines Einflussbereichs. Sie begründen daher keinen Ersatzanspruch. Der Anbieter schuldet die Erhebung und Übermittlung der Anfrage, nicht das Verhalten der betroffenen Person.

(4) Der Kunde hat die Unbrauchbarkeit der Telefonnummer nachzuweisen. Eine bloße Behauptung genügt nicht.

(5) Der Anspruch richtet sich auf Ersatz durch eine neue Anfrage. Eine Rückzahlung erfolgt nur, wenn ein Ersatz nicht innerhalb von 30 Tagen möglich ist.

6.3 Fristen und Form

(1) Beanstandungen nach Ziffer 6.2 sind innerhalb von fünf Werktagen nach Übermittlung in Textform anzuzeigen.

(2) Die Beanstandung muss je Einzelfall die betroffene Anfrage bezeichnen und den Grund benennen. Pauschale oder gesammelte Beanstandungen ohne Einzelbezug und ohne Nachweis werden nicht berücksichtigt.

(3) Beanstandungen sonstiger Leistungen sind innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis, spätestens einem Monat nach Erbringung, in Textform anzuzeigen.

(4) Nach Ablauf der Fristen gelten die Leistungen als vertragsgemäß erbracht.

(5) Beanstandungen berechtigen in keinem Fall zur Zurückhaltung fälliger Zahlungen.

(6) Für die Vergütungsregelungen nach § 6a gilt die Frist des § 6a Abs. 9.

§ 6a Garantien (Vergütungsregelungen)

(1) Grundsatz und Rechtsnatur. Die im Angebot als Garantie bezeichneten und bezifferten Zusagen sind Vergütungsregelungen. Sie bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Betreuungsvergütung für den Folgezeitraum entfällt, und begründen weder eine Pflicht zur Herbeiführung eines bestimmten Erfolgs noch einen Anspruch auf eine bestimmte Menge an Anfragen oder Terminen. Sie sind keine Garantien, Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien im Sinne der §§ 276, 443 BGB; eine über § 12 hinausgehende Haftung wird hierdurch nicht begründet. Die ausschließliche Rechtsfolge ergibt sich aus Absatz 7.

(2) Geltungsbeginn. Die Vergütungsregelungen gelten ab dem zweiten vollen Kalendermonat nach Livegang der Kampagne. Für den Livegang-Monat und den Folgemonat gelten sie nicht.

(3) Lead-Garantie. Maßgeblich ist die im Angebot bezifferte Anzahl Anfragen je Monat. Auf diese Menge zählen alle über die Kampagne eingegangenen Anfragen. Nicht angerechnet werden ausschließlich

  • a) Anfragen mit nachweislich falscher Telefonnummer nach den Maßstäben der Ziffer 6.2 Abs. 1, und
  • b) Dubletten nach § 4 Abs. 3.

Die Nichtanrechnung betrifft allein die Ermittlung der maßgeblichen Menge und begründet keinen Ersatz- oder Rückzahlungsanspruch.

(4) Termin-Garantie. Maßgeblich ist die im Angebot bezifferte Anzahl erschienener Termine je Monat. Als erschienen gilt ein Termin, wenn der Interessent zum vereinbarten Zeitpunkt zuzüglich einer Toleranz von 30 Minuten erreichbar ist. Die inhaltliche Eignung des Interessenten ist unerheblich; insbesondere gelten Alter, Gesundheitszustand, Bonität, Versicherbarkeit, Falschangaben des Interessenten, fehlende Abschlussbereitschaft und ein ausgebliebener Abschluss nicht als Nichterscheinen. § 5b Abs. 8 bleibt unberührt.

(5) Start-Garantie. Der Anbieter stellt das System binnen 14 Tagen nach vollständigem Zahlungseingang und vollständiger Mitwirkung des Kunden bereit. Wird diese Frist aus Gründen überschritten, die der Anbieter zu vertreten hat, erstattet er die Einrichtungsgebühr. Er setzt die Tätigkeit fort; die Einrichtungsgebühr wird mit Livegang erneut fällig. Sieht das Angebot keine Einrichtungsgebühr vor, tritt an ihre Stelle die Betreuungsvergütung des ersten Monats. Weitere Ansprüche bestehen nicht.

(6) Exklusivitätsgarantie. Anfragen und Termine, die für den Kunden entstehen, werden ausschließlich an ihn übermittelt. Eine Weitergabe an Dritte oder eine Mehrfachvergabe derselben Anfrage erfolgt nicht. Dies gilt nicht für stückbezogen abgerechnete Anfragen, soweit diese im Angebot ausdrücklich als nicht exklusiv gekennzeichnet sind.

(7) Rechtsfolge. Wird die nach Absatz 3 oder 4 maßgebliche Menge in einem Monat nicht erreicht, entfällt die Betreuungsvergütung für den Folgezeitraum; der Anbieter setzt die Tätigkeit in diesem Zeitraum vergütungsfrei fort, bis die Menge erreicht ist. Bereits gezahlte Vergütungen verbleiben beim Anbieter. Die Laufzeit der Betreuung verlängert sich um den Zeitraum der vergütungsfreien Weiterarbeit. Das Werbebudget trägt der Kunde in diesem Zeitraum weiter. Weitere Ansprüche, insbesondere auf Minderung, Kürzung, Zurückbehaltung, Rücktritt, Kündigung aus wichtigem Grund, Schadensersatz oder Rückzahlung, bestehen nicht.

(8) Wegfall. Die Vergütungsregelungen nach den Absätzen 3 und 4 gelten für den jeweils betroffenen Zeitraum nicht, wenn

  • a) die Abfrageschritte des Formulars auf Wunsch des Kunden geändert oder ergänzt werden; die Vergütungsregelung gilt ab Wirksamwerden der Änderung nicht mehr, da zusätzliche Abfrageschritte die Conversion senken, die Anfrage verteuern und die Menge verringern,
  • b) das im Angebot als Grundlage genannte monatliche Mindest-Werbebudget unterschritten oder die Ausspielung wegen fehlender Bereitstellung des Budgets unterbrochen wird,
  • c) der Kunde oder ein von ihm beauftragter Dritter eigenmächtig in Kampagnen, Werbekonten, Budgets, Funnel oder Systeme eingreift (§ 7 Abs. 4),
  • d) der Zugriff auf Kalender, CRM oder sonstige erforderliche Systeme nicht, nicht durchgehend oder nicht mit ausreichenden buchbaren Verfügbarkeiten gewährt wird (§ 5b Abs. 5),
  • e) der Kunde sich in Zahlungsverzug befindet oder die Ausspielung auf seinen Wunsch pausiert ist (§ 10 Abs. 4),
  • f) der Kunde einen weiteren Dienstleister mit vergleichbaren Leistungen beauftragt (§ 7 Abs. 5).

Für den betroffenen Monat bleibt die Vergütungspflicht in voller Höhe bestehen.

(9) Ausschlussfrist. Der Wegfall der Betreuungsvergütung ist innerhalb von 15 Werktagen nach Ablauf des betroffenen Monats in Textform geltend zu machen und zu beziffern. Nach Ablauf der Frist gilt die maßgebliche Menge für diesen Monat als erreicht.

§ 7 Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Der Kunde erbringt alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen vollständig, rechtzeitig und unentgeltlich, insbesondere

  • a) Bereitstellung von Informationen, Unterlagen, Zugängen und Freigaben,
  • b) zeitnahe Kontaktaufnahme mit übermittelten Anfragen,
  • c) Erreichbarkeit innerhalb üblicher Geschäftszeiten,
  • d) Rückmeldung zu Freigabeanfragen innerhalb von fünf Werktagen,
  • e) Bereitstellung und Deckung des Mediabudgets,
  • f) laufende Überwachung des Eingangs übermittelter Anfragen,
  • g) Bereitstellung und Pflege eines Kalenders mit ausreichenden buchbaren Verfügbarkeiten, soweit eine Terminierung durch den Anbieter vereinbart ist,
  • h) Bereitstellung eines Zugangs zum eingesetzten CRM, soweit dessen Nutzung vereinbart ist.

(2) Bearbeitung der Anfragen. Die Wirksamkeit der Leistung setzt eine zeitnahe Bearbeitung voraus. Eine verzögerte, unvollständige oder unterbliebene Bearbeitung begründet keine Ansprüche wegen Schlechtleistung und keine Minderung.

(3) Bewertungszeitraum. Eine belastbare Beurteilung von Kampagnen ist frühestens nach sechs Wochen Laufzeit möglich.

(4) Eigenmächtige Eingriffe und Formularänderungen. Nimmt der Kunde oder ein von ihm beauftragter Dritter ohne Abstimmung Änderungen an Kampagnen, Werbekonten, Budgets, Funneln oder Systemen vor, entfällt insoweit die Verantwortung des Anbieters für die Ergebnisse. Die Vergütungsregelungen nach § 6a gelten insoweit nicht. Mehraufwand ist gesondert zu vergüten. Änderungen oder Ergänzungen der Abfrageschritte des Formulars bedürfen der Abstimmung in Textform; § 6a Abs. 8 lit. a gilt auch dann, wenn der Anbieter der Änderung zustimmt.

(5) Parallele Beauftragung. Beauftragt der Kunde einen weiteren Dienstleister mit vergleichbaren Leistungen auf denselben Konten, ist eine Zurechnung der Ergebnisse nicht mehr möglich; der Anbieter haftet dann nicht für die Gesamtperformance.

(6) Rechtskonformität. Der Kunde verantwortet die rechtliche Zulässigkeit seines Angebots, seiner Preisangaben, seiner werblichen Aussagen und seiner Internetauftritte. Er stellt ausschließlich Material bereit, das frei von Rechten Dritter ist.

(7) Berufsrechtliche Anforderungen. Unterliegt der Kunde besonderen Anforderungen, etwa nach § 34d GewO oder dem Heilmittelwerbegesetz, weist er den Anbieter vor Beginn darauf hin. Er teilt dem Anbieter die für die Werbeschaltung und die Terminierung erforderlichen Pflichtangaben vor Livegang mit.

(8) Verzögerter Start und ausbleibende Mitwirkung.

  • a) Maßgeblich für den Beginn der Vergütungspflicht ist das im Angebot vereinbarte Startdatum, unabhängig davon, ob die Leistungserbringung zu diesem Zeitpunkt aufgenommen werden konnte.
  • b) Kann der Anbieter nicht beginnen oder fortfahren, weil der Kunde nicht mitwirkt, fordert er ihn in Textform zur Mitwirkung auf.
  • c) Erfolgt die Mitwirkung nicht innerhalb von 14 Tagen nach Aufforderung, ist der Anbieter berechtigt, ab dem vereinbarten Startdatum abzurechnen. Bereits erbrachte Vorleistungen wie Einrichtung, Konzeption und Aufbau werden zusätzlich berechnet.
  • d) Die Laufzeit beginnt mit dem vereinbarten Startdatum und verlängert sich nicht um den Zeitraum der ausbleibenden Mitwirkung.
  • e) Bleibt die Mitwirkung länger als zwei Monate aus, liegt ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung durch den Anbieter vor; § 10 Abs. 5 gilt entsprechend.
  • f) Beruht die Verzögerung auf Gründen, die der Anbieter zu vertreten hat, verschieben sich Startdatum und Laufzeit entsprechend. Die Start-Garantie nach § 6a Abs. 5 bleibt unberührt.

(9) Unterlässt der Kunde erforderliche Mitwirkungshandlungen, bleibt der Vergütungsanspruch unberührt. Mehraufwendungen sind zu ersetzen.

(10) Erstinformation. Soweit eine Terminierung durch den Anbieter vereinbart ist, gilt § 5b Abs. 6.

§ 8 Werbekonten, Mediabudget und Zugänge

(1) Das Mediabudget ist nicht Bestandteil der Vergütung des Anbieters. Die Vergütung des Anbieters umfasst ausschließlich Strategie, Umsetzung, Optimierung und die weiteren im Angebot beschriebenen Leistungen.

(2) Regelfall: Abwicklung über den Anbieter. Soweit im Angebot nichts anderes vereinbart ist, zahlt der Kunde das Mediabudget im Voraus an den Anbieter. Der Anbieter setzt den Betrag vollständig für die Ausspielung ein; ein Einbehalt oder eine Provision erfolgt nicht. Da der Anbieter Vertragspartner der Plattform ist, handelt es sich nicht um eine durchlaufende Position, sondern um eine eigene Leistung, die der Umsatzsteuer unterliegt. Plattformbedingte Abweichungen des verbrauchten Betrags von bis zu 10 % sind technisch bedingt und stellen keine Schlechtleistung dar. Nicht verbrauchtes Budget wird in den Folgemonat übertragen oder nach Ende der Zusammenarbeit erstattet. Die Ausspielung beginnt nach vollständigem Zahlungseingang.

(3) Abweichende Vereinbarung: eigenes Werbekonto des Kunden. Ist vereinbart, dass die Ausspielung über ein eigenes Werbekonto des Kunden erfolgt, stellt der Kunde das Mediabudget selbst bereit und ist Vertragspartner der Werbeplattform. Er hinterlegt eine gültige Zahlungsmethode und sorgt für deren durchgehende Deckung. Wird die Ausspielung wegen fehlender Deckung, Zahlungsproblemen oder einer Sperrung durch die Plattform unterbrochen, berührt dies die Vergütung nicht.

(4) Zugang. Der Kunde gewährt dem Anbieter für die gesamte Vertragsdauer ununterbrochen die zur Leistungserbringung erforderlichen Zugriffsrechte, insbesondere auf Kalender, CRM und sonstige eingesetzte Systeme sowie — im Fall des Absatzes 3 — auf Werbekonten, Business-Manager, Seiten und Pixel. Ein Entzug oder eine Einschränkung während der Laufzeit ohne vorherige Abstimmung ist unzulässig.

(5) Entzieht oder beschränkt der Kunde die Zugriffsrechte, kann der Anbieter die Leistungserbringung aussetzen. Der Vergütungsanspruch bleibt in voller Höhe bestehen. Bleibt der Zugang trotz Aufforderung und Fristsetzung von fünf Werktagen verwehrt, liegt ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung vor; § 10 Abs. 5 gilt entsprechend.

(6) Zahlungsmethode des Anbieters. Ist ausnahmsweise eine Zahlungsmethode des Anbieters im Werbekonto des Kunden hinterlegt, darf der Kunde ohne Zustimmung keine Kampagnen starten, ändern oder Budgets erhöhen, die zulasten dieser Zahlungsmethode gehen. Bei Entzug des Zugangs hat er die Zahlungsmethode unverzüglich zu entfernen. Alle danach oder unabgestimmt abgerechneten Beträge sind dem Anbieter unverzüglich zu erstatten.

(7) Plattformentscheidungen. Werbeplattformen können Kampagnen stoppen, Anzeigen ablehnen oder Konten sperren. Der Anbieter hat hierauf keinen Einfluss, haftet nicht für die Folgen, und der Vergütungsanspruch bleibt unberührt. § 5a Abs. 6 bleibt unberührt.

(8) Tool- und Abonnementkosten. Kosten für Software, Lizenzen, Abonnements und Dienste Dritter trägt der Kunde selbst. Hierzu zählen insbesondere Kosten für CRM-Lizenzen sowie für den Versand von WhatsApp- und SMS-Nachrichten.

§ 9 Vergütung und Zahlung

(1) Die Vergütung ergibt sich aus dem Angebot. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Laufende Vergütungen werden monatlich im Voraus abgerechnet.

(2a) Vorauszahlung und Leistungsbeginn. Soweit das Angebot eine Vorauszahlung vorsieht, insbesondere eine Einrichtungsgebühr, einen oder mehrere Betreuungsmonate sowie das Werbebudget, ist diese vollständig vor Leistungsbeginn zu zahlen. Der Anbieter nimmt die Leistung erst nach vollständigem Zahlungseingang auf. § 7 Abs. 8 und § 6a Abs. 5 bleiben unberührt.

(3) Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum fällig. Maßgeblich ist der Zahlungseingang.

(4) Der Kunde erteilt ein SEPA-Lastschriftmandat oder hinterlegt eine gültige Zahlungsmethode, sofern im Angebot vorgesehen, und hält diese während der Laufzeit gültig und gedeckt.

(5) Rücklastschriften. Kosten einer vom Kunden zu vertretenden Rücklastschrift oder Zahlungsrückbuchung trägt der Kunde. Der Anbieter berechnet hierfür 12,00 €; der Nachweis geringerer Kosten bleibt dem Kunden vorbehalten.

(6) Verzug. Nach Ablauf des Zahlungsziels tritt Verzug ohne Mahnung ein. Der Anbieter kann Verzugszinsen von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sowie eine Pauschale von 40,00 € nach § 288 Abs. 2 und 5 BGB verlangen. Weitergehender Schaden bleibt vorbehalten.

(7) Fälligstellung. Bei Verzug von mehr als zehn Tagen werden sämtliche Forderungen aus der Geschäftsbeziehung sofort fällig.

(8) Leistungsverweigerung. Bei Zahlungsverzug kann der Anbieter weitere Leistungen zurückhalten und künftige Leistungen von Vorauszahlung abhängig machen. Die Einstellung befreit nicht von der Zahlungspflicht; die Vergütung läuft weiter.

(9) Aufrechnung. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur zu, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

(10) Der Anbieter darf alle beauftragten Leistungen abrechnen, auch wenn der Kunde die Ergebnisse nicht in Anspruch nimmt.

(11) Der Anbieter behält sich das Eigentum an überlassenen Unterlagen bis zum vollständigen Ausgleich aller Forderungen vor.

(12) Keine Rückforderung bei ausbleibendem Werbebudget. Stellt der Kunde das Werbebudget nicht oder nicht rechtzeitig erneut bereit, stoppt die Ausspielung, sobald das vorhandene Budget verbraucht ist. Betreuungsvergütungen bleiben für diesen Zeitraum geschuldet und sind nicht rückforderbar. § 6a Abs. 8 lit. b bleibt unberührt.

§ 10 Laufzeit, Kündigung und Pausierung

(1) Der Vertrag beginnt mit dem im Angebot genannten Startdatum, andernfalls mit Unterzeichnung.

(2) Eine etwaige Mindestlaufzeit ergibt sich aus dem Angebot. Nach deren Ablauf läuft der Vertrag auf unbestimmte Zeit weiter und kann von beiden Seiten mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende in Textform gekündigt werden.

(3) Bei einmalig gebuchten Leistungen endet der Vertrag mit vollständiger Leistungserbringung.

(4) Pausierung. Wird die Ausspielung auf Wunsch des Kunden oder aus von ihm zu vertretenden Gründen ausgesetzt, bleibt die Vergütungspflicht unberührt und die Rechnungsstellung läuft weiter. Der Anbieter kann die Laufzeit auf Wunsch verlängern; ein Anspruch hierauf besteht nicht. Die Vergütungsregelungen nach § 6a gelten für den Zeitraum der Pausierung nicht (§ 6a Abs. 8 lit. e).

(5) Vorzeitige Beendigung oder Leistungsverweigerung durch den Kunden.

  • a) Beendet der Kunde den Vertrag vor Ablauf der Mindestlaufzeit oder der Kündigungsfrist, ohne dass ein vom Anbieter zu vertretender wichtiger Grund vorliegt, bleibt die bis zum regulären Vertragsende geschuldete Vergütung in voller Höhe fällig.
  • b) Gleiches gilt, wenn der Kunde die weitere Leistungserbringung verweigert oder verhindert, insbesondere durch Einstellung des Mediabudgets, Entzug von Zugängen oder Verweigerung erforderlicher Mitwirkung.
  • c) Der Anbieter bleibt leistungsbereit. Nimmt der Kunde die angebotene Leistung nicht an, befindet er sich im Annahmeverzug; der Vergütungsanspruch bleibt nach § 615 BGB bestehen.
  • d) Auf die geschuldete Vergütung lässt sich der Anbieter ersparte Aufwendungen in Höhe von pauschal 10 Prozent anrechnen. Beiden Parteien bleibt der Nachweis einer abweichenden Ersparnis vorbehalten.
  • e) Beanstandungen zur Anzahl oder Beschaffenheit von Anfragen stellen keinen wichtigen Grund dar.

(6) Außerordentliche Kündigung. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt beiderseits unberührt. Ein wichtiger Grund für den Anbieter liegt insbesondere vor bei Zahlungsverzug von mehr als 21 Tagen trotz Mahnung, dauerhaftem Entzug erforderlicher Zugänge, Verstoß gegen § 5 Abs. 4, Weitergabe überlassener Anfragen, Verstoß gegen § 11 sowie bei Insolvenz des Kunden, soweit gesetzlich zulässig.

(7) Unzufriedenheit als Kündigungsgrund. Die Beanstandung von Anzahl, Beschaffenheit, Erreichbarkeit oder Verwertbarkeit von Anfragen begründet keinen wichtigen Grund und berechtigt weder zur vorzeitigen Beendigung noch zur Minderung, Kürzung oder Zurückhaltung. Dies gilt auch für die Nichterreichung einer nach § 6a maßgeblichen Menge; die Rechtsfolge richtet sich ausschließlich nach § 6a Abs. 7.

(8) Leistungspflicht des Anbieters. Der Anbieter erbringt während der gesamten Laufzeit die fachgerechte Betreuung, erteilt auf Anforderung Auskunft über die erbrachten Tätigkeiten und hält die vereinbarten Kampagnen aktiv, soweit Budget und Zugänge bereitstehen. Kommt er dem trotz Aufforderung in Textform und angemessener Fristsetzung nicht nach, bleibt das Recht des Kunden zur außerordentlichen Kündigung unberührt.

(9) Kündigungen bedürfen der Textform.

(10) Verlängerung bei vergütungsfreier Weiterarbeit. Setzt der Anbieter die Tätigkeit nach § 6a Abs. 7 vergütungsfrei fort, verlängert sich die Laufzeit der Betreuung um diesen Zeitraum. Eine Kündigung zum Ende der ursprünglichen Mindestlaufzeit wird erst zum Ende der verlängerten Laufzeit wirksam.

§ 11 Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen

(1) Sämtliche vom Anbieter erstellten Arbeitsergebnisse, insbesondere Werbemittel, Grafiken, Videos, Anzeigentexte, Kampagnenstrukturen, Zielgruppen, Funnel und Landingpages, sind Bestandteil der geschuldeten Dienstleistung. Die Rechte daran verbleiben beim Anbieter.

(2) Der Kunde erhält für die Dauer des Vertragsverhältnisses ein einfaches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht.

(3) Mit Beendigung des Vertrages endet das Nutzungsrecht. Eine weitere Nutzung, Vervielfältigung, Bearbeitung oder Zugänglichmachung ist unzulässig.

(4) Der Anbieter darf nach Vertragsende die von ihm erstellten Kampagnen, Anzeigen, Werbemittel, Zielgruppen und Funnel aus den Werbekonten entfernen. Konten, Seiten und die durch das Budget des Kunden entstandenen Messdaten bleiben unberührt, soweit die Leistung über ein eigenes Werbekonto des Kunden nach § 8 Abs. 3 erbracht wurde. Erfolgte die Leistung über Marken und Konten des Anbieters, gilt § 5a Abs. 2 und 3.

(5) Ein Übergang weitergehender Rechte bedarf einer gesonderten Vereinbarung in Textform und einer gesonderten Vergütung.

(6) Rechte an Methoden, Vorlagen, Konzepten, Systemen und Schulungsunterlagen verbleiben in jedem Fall beim Anbieter.

(7) Vom Anbieter bereitgestellte Domains, die nicht auf den Kunden registriert sind, sind nach Vertragsende zurückzugeben.

(8) Der Kunde darf überlassene Unterlagen, Vorlagen, Strategien und Konzepte nicht an Dritte weitergeben oder gewerblich anbieten.

(9) Vertragsstrafe. Für jeden schuldhaften Verstoß gegen die Absätze 3, 4 oder 8 verpflichtet sich der Kunde zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe einer durchschnittlichen Monatsvergütung, insgesamt begrenzt auf drei Monatsvergütungen. Bei fortdauernder Nutzung gilt jeder angefangene Monat als ein Verstoß. Weitergehender Schaden bleibt vorbehalten; die Vertragsstrafe wird angerechnet.

§ 11a Sales Enablement, Materialien und Videobibliothek

(1) Soweit im Angebot vereinbart, stellt der Anbieter dem Kunden Gesprächsleitfäden, Einwandbehandlungen, Vorlagen und den Zugang zu einer Videobibliothek zur Verfügung.

(2) Kein Fernunterricht. Es handelt sich ausschließlich um Materialien zum Selbststudium. Ein Unterricht, eine Überwachung oder Kontrolle des Lernerfolgs, eine individuelle Betreuung des Lernfortschritts, eine Prüfung oder eine Zertifizierung finden nicht statt. Ein Fernunterrichtsvertrag im Sinne des Fernunterrichtsschutzgesetzes wird nicht geschlossen.

(3) Erfolgt die Bereitstellung ohne zusätzliche Vergütung, besteht kein Anspruch auf einen bestimmten Umfang, bestimmte Inhalte oder die dauerhafte Verfügbarkeit einzelner Materialien. Umfang und Inhalte werden individuell abgestimmt und fortlaufend weiterentwickelt. Die übrigen Leistungen bleiben hiervon unberührt.

(4) Der Kunde erhält ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht für die Dauer des Vertrages, beschränkt auf eigene betriebliche Zwecke. § 11 Abs. 3, 8 und 9 gelten entsprechend.

§ 12 Haftung

(1) Der Anbieter haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Anbieter nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, also solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(3) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Bei Übernahme einer Garantie im Sinne der §§ 276, 443 BGB bleibt die Haftung ebenfalls unberührt; die Vergütungsregelungen nach § 6a sind keine Garantien in diesem Sinne.

(4) Die Haftung für Datenverlust ist auf den Wiederherstellungsaufwand begrenzt, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung entstanden wäre.

(5) Der Anbieter haftet nicht für

  • a) Entscheidungen, Sperrungen und Ausfälle von Werbeplattformen und Drittanbietern,
  • b) Änderungen von Algorithmen, Modellen, Schnittstellen oder Richtlinien Dritter,
  • c) Rechtsverletzungen durch vom Kunden gelieferte Inhalte, Angaben oder Kennzeichen,
  • d) Störungen bei der Übermittlung von Anfragen, die er nicht zu vertreten hat,
  • e) Angriffe Dritter, sofern übliche Sicherheitsstandards eingehalten wurden,
  • f) entgangenen Gewinn und ausgebliebene Geschäftsabschlüsse.

(6) Der Anbieter ist nicht verpflichtet, vom Kunden bereitgestellte Materialien auf Rechte Dritter zu prüfen.

(7) Die Beschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Anbieters.

§ 13 Freistellung

(1) Der Kunde stellt den Anbieter auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter frei, die entstehen aus

  • a) einer Kontaktaufnahme des Kunden ohne die nach § 7 UWG erforderliche Einwilligung,
  • b) der Verletzung datenschutzrechtlicher Pflichten im Verantwortungsbereich des Kunden,
  • c) rechtswidrigen oder irreführenden Inhalten und Angaben des Kunden,
  • d) der Verletzung von Rechten Dritter an gelieferten Materialien,
  • e) Verstößen gegen berufsrechtliche Vorgaben, insbesondere der Verletzung von Informationspflichten nach § 15 VersVermV,
  • f) der Nichterfüllung der Pflichten nach § 5b Abs. 6.

(2) Die Freistellung umfasst Abmahnkosten, Rechtsverteidigungskosten, Vertragsstrafen, Bußgelder und Schadensersatz.

(3) Die Parteien informieren einander unverzüglich in Textform über geltend gemachte Ansprüche und stimmen die Verteidigung ab.

(4) Absatz 1 lit. a gilt nicht für eine Kontaktaufnahme durch den Anbieter nach § 5b; hierfür ist der Anbieter verantwortlich.

§ 14 Datenschutz

(1) Beide Parteien beachten die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes.

(2) Landingpages und Funnel im Namen des Kunden: Der Kunde ist Verantwortlicher, der Anbieter Auftragsverarbeiter. Es gilt die Anlage 1.

(3) Überlassung von Anfragen aus eigenen Angeboten des Anbieters: Der Anbieter ist bis zur Übermittlung eigenständig Verantwortlicher, der Kunde ab Übermittlung. Eine Auftragsverarbeitung liegt insoweit nicht vor; es gilt § 5.

(3a) Telefonische Kontaktaufnahme und Terminierung. Soweit der Anbieter nach § 5b im Auftrag des Kunden Kontakt aufnimmt, Termine vereinbart und hierzu Daten im Kalender sowie im CRM des Kunden verarbeitet, handelt er insoweit als Auftragsverarbeiter des Kunden; es gilt die Anlage 1. Für die eigene Erhebung der Anfragen auf seinen Marken bleibt der Anbieter eigenständig Verantwortlicher.

(4) Jede Partei stellt die andere von Ansprüchen frei, die auf einer von ihr zu vertretenden Verletzung datenschutzrechtlicher Vorschriften beruhen.

§ 15 Vertraulichkeit

(1) Beide Parteien behandeln alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten Informationen, die als vertraulich bezeichnet oder erkennbar vertraulich sind, geheim.

(2) Die Pflicht gilt für die Dauer des Vertrages und drei Jahre darüber hinaus.

(3) Ausgenommen sind Informationen, die öffentlich bekannt sind, rechtmäßig von Dritten erlangt wurden oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtung offenzulegen sind.

§ 16 Abwerbeverbot

(1) Der Kunde wird während der Vertragslaufzeit und für zwölf Monate danach keine Mitarbeiter, freien Mitarbeiter oder Subunternehmer des Anbieters abwerben oder zur Beendigung ihrer Tätigkeit veranlassen.

(2) Für jeden schuldhaften Verstoß verpflichtet sich der Kunde zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von zwei durchschnittlichen Monatsvergütungen, insgesamt begrenzt auf sechs Monatsvergütungen. Weitergehender Schaden bleibt vorbehalten; die Vertragsstrafe wird angerechnet.

(3) Nicht erfasst sind Bewerbungen auf öffentlich ausgeschriebene Stellen ohne Zutun des Kunden.

§ 17 Qualitätssicherung und Referenznennung

(1) Der Anbieter darf im Rahmen der Qualitätssicherung stichprobenartig Kontakt zu übermittelten Interessenten aufnehmen.

(2) Der Anbieter darf den Kunden unter Nennung von Firma und Logo als Referenz benennen. Der Kunde kann dem jederzeit in Textform widersprechen.

§ 18 Vollständigkeit und Vertretungsmacht

(1) Diese Bedingungen nebst Angebot und Anlagen geben die Vereinbarungen der Parteien vollständig wieder. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

(2) Zusicherungen, Garantien und Beschaffenheitsvereinbarungen sind nur wirksam, wenn sie im Angebot ausdrücklich als solche bezeichnet sind. Die Vergütungsregelungen nach § 6a gelten mit ihrer bezifferten Aufnahme in das vom Anbieter ausgestellte Angebot als wirksam vereinbart. Im Übrigen ist zusätzlich eine Bestätigung des Geschäftsführers des Anbieters in Textform erforderlich.

(3) Mitarbeiter, Vertriebspartner und sonstige Erfüllungsgehilfen des Anbieters sind nicht bevollmächtigt, abweichende Zusagen zu machen, Erfolge zuzusichern oder Garantien zu erteilen, die über die Vergütungsregelungen des § 6a hinausgehen.

(4) Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses. Individuell ausgehandelte Abreden bleiben unberührt.

§ 19 Änderungen dieser Bedingungen

(1) Der Anbieter kann diese Bedingungen mit Wirkung für die Zukunft ändern, soweit dies zur Anpassung an geänderte Rechtslage, Rechtsprechung oder technische Rahmenbedingungen erforderlich ist und der Kunde dadurch nicht unangemessen benachteiligt wird.

(2) Änderungen werden mindestens sechs Wochen vor Inkrafttreten in Textform angekündigt.

(3) Widerspricht der Kunde nicht bis zum Wirksamwerden in Textform, gelten die Änderungen als angenommen. Auf diese Wirkung und sein Widerspruchsrecht wird er in der Ankündigung gesondert hingewiesen.

(4) Im Fall eines Widerspruchs kann jede Partei den Vertrag zum Zeitpunkt des Inkrafttretens außerordentlich kündigen.

(5) Preisänderungen sowie Änderungen der Vergütungsregelungen nach § 6a bedürfen einer gesonderten Vereinbarung im Angebot.

§ 20 Widerrufsrecht

(1) Die Angebote richten sich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Ein Widerrufsrecht besteht in diesem Fall nicht.

(2) Handelt der Kunde ausnahmsweise als Verbraucher, gilt die ihm vor Vertragsschluss in Textform übermittelte Widerrufsbelehrung. Bei Dienstleistungen beginnt die Frist mit Vertragsschluss.

(3) Wünscht ein Verbraucher den Beginn der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist, hat er dies ausdrücklich zu verlangen und zur Kenntnis zu nehmen, dass sein Widerrufsrecht bei vollständiger Erbringung erlischt und er bei Widerruf Wertersatz schuldet.

§ 21 Schlussbestimmungen

(1) Erfüllungs- und Zahlungsort ist Paderborn.

(2) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand Paderborn. Der Anbieter kann auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden klagen.

(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.

(5) Die Abtretung von Ansprüchen des Kunden bedarf der Zustimmung des Anbieters.

Anlage 1 — Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung

Gilt, soweit der Anbieter Landingpages, Funnel oder Websites im Namen des Kunden betreibt oder nach § 5b im Auftrag des Kunden Kontakt aufnimmt, Termine vereinbart und Daten in Kalender und CRM des Kunden verarbeitet.

Verantwortlicher: der Kunde · Auftragsverarbeiter: Haush Haush Digital UG (haftungsbeschränkt)

§ 1 Gegenstand und Dauer

(1) Der Auftragsverarbeiter verarbeitet personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen im Rahmen der im Angebot vereinbarten Leistungen.

(2) Die Dauer entspricht der Laufzeit des Hauptvertrages.

§ 2 Art, Zweck und Umfang

Art: Erheben, Speichern, Ordnen, Übermitteln, Verwenden zur Kontaktaufnahme, Löschen

Zweck: Betrieb von Landingpages und Funneln, Erfassung und Weiterleitung von Anfragen, Bereitstellung der Daten an den Verantwortlichen, telefonische Kontaktaufnahme und Terminvereinbarung im Namen des Verantwortlichen, Pflege von Kalender- und CRM-Einträgen des Verantwortlichen, Versand von Termin- und Erinnerungsnachrichten

Betroffene Personen: Interessenten und Kunden des Verantwortlichen

Datenkategorien: Kontaktdaten (Name, Anschrift, E-Mail, Telefon), Angaben zur Anfrage, Termin- und Gesprächsdaten, technische Nutzungsdaten. Besondere Kategorien nach Art. 9 DSGVO nur, soweit im Angebot ausdrücklich vorgesehen.

§ 3 Weisungen

(1) Die Verarbeitung erfolgt ausschließlich auf dokumentierte Weisung des Verantwortlichen. Das Angebot gilt als Erstweisung.

(2) Weisungen erfolgen in Textform.

(3) Hält der Auftragsverarbeiter eine Weisung für rechtswidrig, teilt er dies unverzüglich mit und kann die Ausführung bis zur Klärung aussetzen.

§ 4 Pflichten des Auftragsverarbeiters

(1) Zur Verarbeitung befugte Personen werden zur Vertraulichkeit verpflichtet.

(2) Es werden geeignete technische und organisatorische Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO getroffen; siehe Anlage 2.

(3) Der Auftragsverarbeiter unterstützt den Verantwortlichen im Rahmen des Zumutbaren bei Betroffenenanfragen, Datenschutz-Folgenabschätzungen und Meldepflichten.

(4) Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten werden unverzüglich nach Kenntnis gemeldet.

(5) Auf Anforderung werden die zum Nachweis erforderlichen Informationen bereitgestellt.

(6) Nach Beendigung werden die Daten nach Wahl des Verantwortlichen gelöscht oder herausgegeben, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. Daten, hinsichtlich derer der Auftragsverarbeiter eigenständig Verantwortlicher ist, insbesondere die auf eigenen Marken erhobenen Anfragen und die Nachweise der Einwilligungen, bleiben hiervon unberührt.

§ 5 Unterauftragsverarbeiter

(1) Der Verantwortliche erteilt eine allgemeine Genehmigung zum Einsatz von Unterauftragsverarbeitern.

(2) Eingesetzt sind insbesondere Hosting-, Datenbank-, Automatisierungs-, Kommunikations-, Telefonie- und CRM-Dienste. Eine aktuelle Übersicht stellt der Auftragsverarbeiter auf Anforderung zur Verfügung.

(3) Änderungen werden mindestens zwei Wochen vorher mitgeteilt. Der Verantwortliche kann aus wichtigem Grund widersprechen; in diesem Fall kann der Auftragsverarbeiter die betroffene Leistung einstellen.

(4) Unterauftragsverarbeiter werden auf ein gleichwertiges Schutzniveau verpflichtet.

§ 6 Drittlandübermittlung

Eine Verarbeitung außerhalb der EU beziehungsweise des EWR erfolgt nur unter Einhaltung der Art. 44 ff. DSGVO, insbesondere auf Grundlage von Standardvertragsklauseln oder eines Angemessenheitsbeschlusses.

§ 7 Kontrollrechte

(1) Kontrollen sind mit einer Vorlaufzeit von mindestens zwei Wochen anzukündigen, auf Geschäftszeiten zu beschränken und dürfen den Betrieb nicht unangemessen beeinträchtigen.

(2) Der Nachweis kann auch durch Zertifikate, Testate oder Selbstauskünfte erbracht werden.

(3) Aufwendungen für Kontrollen, die über eine je Kalenderjahr hinausgehen oder nicht anlassbezogen sind, trägt der Verantwortliche.

§ 8 Haftung

Es gilt § 12 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechend. Art. 82 DSGVO bleibt unberührt.

Anlage 2 — Technische und organisatorische Maßnahmen

Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO, angemessen zum Risiko der Verarbeitung.

Vertraulichkeit. Zugang zu allen Systemen über persönliche, namentlich zugeordnete Benutzerkonten; keine gemeinsam genutzten Konten. Für Systeme mit Zugriff auf personenbezogene Daten ist eine Zwei-Faktor-Authentifizierung aktiviert. Zugangsdaten werden über einen Passwortmanager verwaltet. Berechtigungen werden nach Aufgabenbereich vergeben; im internen Verwaltungssystem besteht ein rollenbasiertes Rechtesystem mit Zugriffsbeschränkung auf Datensatzebene. Bei Ausscheiden werden sämtliche Zugänge entzogen. Daten unterschiedlicher Auftraggeber werden logisch getrennt verarbeitet.

Integrität. Übertragung ausschließlich verschlüsselt über TLS. Keine Speicherung auf privaten Geräten oder in privaten Cloud-Diensten. Änderungen an Datensätzen sind dem jeweiligen Benutzerkonto zugeordnet, soweit die Systeme dies vorsehen.

Verfügbarkeit. Verarbeitung in cloudbasierten Systemen etablierter Anbieter. Datensicherung, Redundanz und Wiederherstellung werden durch die jeweiligen Anbieter sichergestellt.

Organisation. Alle Personen mit Zugang zu personenbezogenen Daten sind schriftlich auf die Vertraulichkeit verpflichtet, auch über das Ende der Tätigkeit hinaus. Mit eingesetzten Dienstleistern bestehen Verträge zur Auftragsverarbeitung. Es wird ein Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten nach Art. 30 DSGVO geführt. Datenschutzverletzungen werden intern gemeldet und dem Verantwortlichen unverzüglich mitgeteilt. Nicht mehr benötigte Daten werden nach Zweckfortfall gelöscht.

Telefonie. Gesprächsaufzeichnungen erfolgen nur mit Einwilligung der betroffenen Gesprächsteilnehmer. Zugriff auf Aufzeichnungen und Gesprächsnotizen ist auf die mit der Terminierung befassten Personen beschränkt.

Überprüfung. Die Wirksamkeit der Maßnahmen wird anlassbezogen sowie bei wesentlichen Änderungen der Verarbeitung überprüft.

Datenschutzbeauftragter: Noah Mrosek, Im Twietken 20, 33106 Paderborn, +49 1516 3401838

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